Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses stellt für Arbeitnehmer oft eine unerwartete Belastung dar. Umso wichtiger ist es, die eigenen Rechte zu kennen und schnell zu handeln. Nachfolgend finden Sie einige wesentliche Aspekte zur Kündigung und zur Kündigungsschutzklage.
1. Kündigung – Form und Frist
Eine Kündigung durch den Arbeitgeber muss stets schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Mündliche oder per E-Mail ausgesprochene Kündigungen sind unwirksam. Zudem muss die Kündigungsfrist gemäß Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder gesetzlicher Regelung (§ 622 BGB) eingehalten werden.
In bestimmten Fällen, z. B. bei schwerbehinderten Arbeitnehmern oder während der Schwangerschaft, gelten strenge Schutzvorschriften. Hier ist die Kündigung nur mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde (z. B. Integrationsamt) zulässig.
2. Kündigungsschutz – Wann gilt er?
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.
Der Arbeitgeber hat regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer (§ 23 KSchG).
Unter diesen Voraussetzungen benötigt der Arbeitgeber für eine Kündigung einen rechtlich anerkannten Grund:
Betriebsbedingte Kündigung (z. B. Personalabbau, Schließung einer Abteilung)
Verhaltensbedingte Kündigung (z. B. wiederholte Pflichtverstöße trotz Abmahnung)
Personenbedingte Kündigung (z. B. dauerhafte Krankheit ohne Aussicht auf Besserung)
Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage muss der Arbeitgeber die der Kündigung zugrunde liegenden Gründe darlegen.
3. Kündigungsschutzklage – Frist und Vorgehen
Wenn Sie sich gegen eine Kündigung wehren möchten, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen (§ 4 KSchG).
Achtung: Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam.
Eine Kündigungsschutzklage zielt zunächst auf die Weiterbeschäftigung und kann verschiedene Ergebnisse haben:
Weiterbeschäftigung: Falls das Gericht die Kündigung für unwirksam erklärt.
Abfindung: Oft wird im Rahmen eines Vergleichs eine Beendigung unter Zahlung einer Abfindung ausgehandelt.
Beendigung ohne Abfindung: Falls die Kündigung als wirksam bestätigt wird.
4. Außerordentliche Kündigung
Bei einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung gelten Besonderheiten. Eine fristlose Kündigung ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Dies kann beispielsweise bei schweren Pflichtverletzungen, wie Diebstahl oder grobem Fehlverhalten, der Fall sein.
Der Arbeitgeber muss die fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung des Kündigungsgrundes aussprechen. Andernfalls verliert er sein Recht, fristlos zu kündigen.
Auch gegen eine außerordentliche Kündigung muss umgehend vorgegangen werden, da die Drei-Wochen-Frist ab Zugang der Kündigung auch hier gilt.
5. Handlungsempfehlungen für Arbeitnehmer
Die Praxis zeigt, dass von Arbeitgeberseite behauptete Kündigungsgründe bei anwaltlicher oder auch gerichtlicher Überprüfung oftmals nicht durchgreifen und die hierauf gestützten Kündigungen unwirksam sind.
Viele Arbeitgeber sprechen Kündigungen aus, obwohl von vorne herein klar ist, dass die behaupteten Gründe eine Kündigung nicht rechtfertigen. Dies mag unter anderem auch daran liegen, dass viele Arbeitnehmer ihre Rechte vor den Arbeitsgerichten nicht wahrnehmen, aus Schock über die Kündigung, Kränkung oder weil ihnen die obigen Voraussetzungen und Hürden für eine wirksame Kündigung gar nicht bekannt sind.
Im Falle des Erhalts einer Kündigung empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
- Sofortiges Handeln: Dreiwöchige Klagefrist beachten!
- Kündigung genau prüfen lassen: Formfehler oder fehlende Gründe können zur Unwirksamkeit führen.
- Arbeitslos melden: Melden Sie sich innerhalb von drei Tagen bei der Agentur für Arbeit, um Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.
- Rechtlichen Beistand suchen: Ein erfahrener Anwalt kann Chancen und Risiken einer Klage bewerten und gegebenenfalls eine Abfindung verhandeln.
Jede Kündigung ist ein Einzelfall und sollte individuell geprüft werden. Übrigens, wenn Sie rechtschutzversichert sind, übernimmt die Versicherung in der Regel die Kosten einer Erstberatung und einer Kündigungsschutzklage.
Hinweis: Dieser Rechtstipp dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar
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