von Jutta Engels
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8. Oktober 2024
Arbeitgeber stellen Schriftstücke, wie Kündigungen und Abmahnungen ihren Arbeitnehmern häufig per Einwurfeinschreiben zu. Das galt bislang auch neben der Zustellung durch einen Boten oder dem Idealfall, der persönlichen Übergabe gegen Unterschrift oder im Beisein eines Zeugen, als eine Möglichkeit, um den Zugang eines Schriftstücks im Streitfall nachzuweisen. Das LAG Baden-Württemberg hat nun in seinem Urteil vom 12.12.2023-15 SA 20/23 entschieden, dass es den Einlieferungsbeleg und den Sendestatus eines Einwurfeinschreibens der Deutschen Post nicht als ausreichenden Nachweis für den Zugang eines Schriftstücks ansieht. In dem zugrunde liegenden Fall sprach eine Gemeinschaftspraxis einer Angestellten eine außerordentliche, hilfsweise eine ordentliche Kündigung wegen des Verdachts der Manipulation einer Patientenakte aus. Die Kündigung erfolgte zunächst während der Schwangerschaft der Angestellten und wurde nach der Entbindung erneut ausgesprochen. Das Kündigungsschreiben wurde per Einwurf-Einschreiben versendet. Zum Nachweis des Zugangs legte die Arbeitgeberseite den Einlieferungsbeleg und den Sendestatus der Deutschen Post AG vor. Die Arbeitnehmerin bestritt den Zugang der Kündigung. Das Gericht sah den Zugang der Kündigung zu Lasten des Arbeitgebers nicht als bewiesen an. Der nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB erforderliche „Zugang in den Machtbereich des Empfängers“ sei rein durch Vorlage des Einlieferungsbelegs nicht hinreichend bewiesen. Der Sendestatus, der auf dem Einlieferungsbeleg erfasst sei, erfolge durch ein rein maschinelles Verfahren, insbesondere ergebe sich hieraus nicht, welcher Zusteller das Schreiben zu welchem Zeitpunkt zugestellt habe. Dies sei allerdings erforderlich, um den Zugang nachzuweisen. Auch wenn das Einwurfeinschreiben für viele Arbeitgeber bequem ist, bleibt die persönlich erfolgte Übergabe des Dokuments die sicherste Methode, um den Zugang nachzuweisen. In diesem Fall kann ein Zeuge den Empfang des Schriftstücks bestätigen, was in einem Rechtsstreit einen eindeutigen Beweis darstellt. Bei der Zustellung eines Schriftstückes durch Einwurfeinschreiben sollte sicherheitshalber beim Dienstleister die Aushändigung eines Auslieferungsbelegs zumindest angefordert werden. Für Arbeitnehmer ist zu beachten, dass Arbeitgeber im Streitfall den Zugang einer Kündigung und auch einer möglichen vorherigen Abmahnung beweisen müssen. Es lohnt sich also, den tatsächlichen Zugang zu überprüfen und gegebenenfalls auch zu bestreiten. Die Beweislast im Rahmen einer Kündigungsschutzklage, dass das Dokument auch ordnungsgemäß zugestellt wurde liegt beim Arbeitgeber. Sofern Sie anwaltliche Beratung zu diesem Thema wünschen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügunng. Vereinbaren Sie gerne einen Besprechungstermin !